Allgemeinverfügung der Gemeinde Domsühl Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90-1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221) wird die nachstehende Verkehrsfläche mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Widmungsfläche: Bushaltestellenbereich und Zufahrt Eldetalschule Domsühl
Die Verkehrsfläche liegt in der Gemarkung Domsühl, Flur 3, Flurstück 326/1.
Die Widmung beinhaltet folgende Bestandteile der öffentlichen Verkehrsfläche:
Fahrbahn, Busausstiegsfläche, Zufahrt
Gemäß § 7 StrWG-MV in Verbindung mit §14 StrWG-MV gilt als Voraussetzung für eine Widmung, dass der Straßenbaulastträger Eigentümer des der Verkehrsfläche dienenden Grundstückes ist.
Die Gemeinde Domsühl ist Eigentümer dieses Grundstücks sowie Straßenbaulasterträger.
Die Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Nr. 4 des StrWG-MV im Bushaltestellenbereich als „öffentlich beschränkte Verkehrsfläche“ gewidmet. Die Beschränkung beinhaltet das Durchfahrtsverbot aller Fahrzeuge und wird nur für den Linienverkehr (ÖPNV) freigegeben. Die Zufahrt wird als „öffentliche Verkehrsfläche“ gewidmet.
Die gewidmeten Flächen sind auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.
grau – Fahrbahn; hellbraun – Busausstiegsfläche; blau gekreuzt - Zufahrt
Der Plan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift im Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim einzureichen.
Raik Marckwardt
Bürgermeister Gemeinde Domsühl
Anlage: Lageplan