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Schiedsstelle der Stadt Parchim und der Gemeinden des Amtes Parchimer Umland

Blutstraße 5
Raum: N 203
19370 Parchim

Telefon (03871) 71311

E-Mail E-Mail:

Schiedsstelle der Stadt Parchim und der Gemeinden des Amtes Parchimer Umland

 

Die Schiedsstelle tagt immer am ersten Donnerstag eines jeden Monats ab 16:15 Uhr in Parchim im Stadthaus, Blutstraße 5, Raum N 203.

 

Aufgrund der aktuellen Situation werden Termine nur nach telefonischer Vereinbarung unter 03871-71311 oder per E-Mail an: vergeben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass während des Termins eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP-2-Maske oder medizinische Maske) zu tragen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Zuständigkeit der Schiedsstelle (Stand 07.12.2006)


Die Zuständigkeit der Schiedsstelle ist im Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Landes-Schiedsstellengesetz SchStG M-V) vom 13. September 1990 geregelt. Näheres findet sich hierzu im § 13 „Sachliche Zuständigkeit" und § 35 „Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch".

 

Es werde 3 Komplexe herausgestellt:

 

  • 1. Komplex: Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
  • 2. Komplex: Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
  • 3. Komplex: Nachbarstreitigkeiten



 

1. Komplex: Bürgerliche Rechtsangelegenheiten

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren statt, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt:

  1. in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht;
  2. wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.

 

Zu § 13 findet das  Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung. Insbesondere zählen Streitigkeiten aus folgenden Vertragsarten:

  • Kauf-Vertragsrecht (somit Zahlungsvergleiche!)
  • Werk-Vertragsrecht
  • Werklieferungs-Vertragsrecht
  • Miet-Vertragsrecht
  • Pacht-Vertragsrecht
  • Dienst-Vertragsrecht

 

Ebenso gehören dazu Schadensersatzansprüche, wie zum Beispiel aus:

  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Freiheitsverletzung
  • sexuelle Selbstbestimmungsverletzung
  • Tierhalterhaftung



 

Verwaltungsvorschrift


Die Verwaltungsvorschrift zum Landes-Schiedsstellengesetz vom 28.03.2002 ist im Kontext zu dem § 13 Landes-Schiedsstellengesetz zu lesen:

 

zu § 13

13.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 des Landes-Schiedsstellengesetzes sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen.

 

13.2 Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögens-rechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet ist oder auf einem Rechtsverhältnis beruht, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat.

 

Danach sind zum Beispiel vermögensrechtlich die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.

 

13.3 Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen dagegen

a) Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (zum Beispiel Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Angelegenheiten der elterlichen Sorge, Vormundschaftssachen, Namens-streitigkeiten),

 

b) Streitigkeiten, für die die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sind,

 

c) Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Partei beteiligt sind,

 

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel Betreuungssachen, Grundbuch-, Erbscheins- und Nachlass-, Wohnungseigentums-, registerrechtliche Angelegenheiten).

 

Ferner wird auf die Hinweise zu den §§ 18 und 19 des Landes-Schiedsstellengesetzes Bezug genommen.

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