Schiedsstelle des Amtes Parchimer Umland
Schiedsstelle der Gemeinden des Amtes Parchimer Umland
Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,
hiermit geben wir bekannt, dass das Amt Parchimer Umland ab sofort wieder über eine Schiedsstelle verfügt.
Am Montag, dem 10.02.2025 wurden Herr Hans-Werner Beck zur Schiedsperson sowie Frau Sabine Büge zur stellvertretenden Schiedsperson durch die Amtsgerichtsdirektorin des Amtsgerichts Ludwigslust, Frau Katja Surminski verpflichtet. Beim Verpflichtungstermin war ebenso anwesend Herr Dr. Volker Toparkus, 1. Stellvertretender Amtsvorsteher.
Die Schiedspersonen sind zuständig für die Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Parchimer Umland.
„Schlichten statt Richten“ ist das Motto der Schiedsstelle des Amtes Parchimer Umland.
Der Kontakt zu den Schiedspersonen wird über das Amt Parchimer Umland unter Telefon: 03871/4213-0 oder per E-Mail: hergestellt.
Weitere Informationen werden in den nächsten Wochen von Herrn Beck und Frau Büge folgen.
Ebert
SB Personal/Organisation
Zuständigkeit der Schiedsstelle (Stand 07.12.2006)
Die Zuständigkeit der Schiedsstelle ist im Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Landes-Schiedsstellengesetz SchStG M-V) vom 13. September 1990 geregelt. Näheres findet sich hierzu im § 13 „Sachliche Zuständigkeit" und § 35 „Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch".
Es werde 3 Komplexe herausgestellt:
- 1. Komplex: Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
- 2. Komplex: Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
- 3. Komplex: Nachbarstreitigkeiten
1. Komplex: Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren statt, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt:
- in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht;
- wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.
Zu § 13 findet das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung. Insbesondere zählen Streitigkeiten aus folgenden Vertragsarten:
- Kauf-Vertragsrecht (somit Zahlungsvergleiche!)
- Werk-Vertragsrecht
- Werklieferungs-Vertragsrecht
- Miet-Vertragsrecht
- Pacht-Vertragsrecht
- Dienst-Vertragsrecht
Ebenso gehören dazu Schadensersatzansprüche, wie zum Beispiel aus:
- Körperverletzung
- Gesundheitsverletzung
- Freiheitsverletzung
sexuelle Selbstbestimmungsverletzung
Tierhalterhaftung
Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift zum Landes-Schiedsstellengesetz vom 28.03.2002 ist im Kontext zu dem § 13 Landes-Schiedsstellengesetz zu lesen:
zu § 13
13.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 des Landes-Schiedsstellengesetzes sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen.
13.2 Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögens-rechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet ist oder auf einem Rechtsverhältnis beruht, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat.
Danach sind zum Beispiel vermögensrechtlich die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.
13.3 Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen dagegen
a) Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (zum Beispiel Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Angelegenheiten der elterlichen Sorge, Vormundschaftssachen, Namens-streitigkeiten),
b) Streitigkeiten, für die die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sind,
c) Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Partei beteiligt sind,
d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel Betreuungssachen, Grundbuch-, Erbscheins- und Nachlass-, Wohnungseigentums-, registerrechtliche Angelegenheiten).
Ferner wird auf die Hinweise zu den §§ 18 und 19 des Landes-Schiedsstellengesetzes Bezug genommen.
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- Di, 11. Februar 2025
Schiedsstelle des Amtes Parchimer Umland
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