Das Ordnungsamt informiert
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
angespannte Parkraumsituationen sind ein weit verbreitetes Problem. Nicht nur in Großstädten, sondern auch in kleineren Gemeinden sind Parkplätze in der Nähe der eigenen Haustür oder am Zielort häufig Mangelware. Beschwerden über sogenannte ,,Knöllchen“ erreichen die Amtsverwaltung nahezu täglich.
Das Parken im Straßenverkehr ist eindeutig im § 12 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auch wenn an einer Straße oder in einem Bereich eine generelle Parkplatzknappheit herrscht, entbindet dies die Verkehrsteilnehmer nicht davon, sich an die gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) geltenden Vorschriften zu halten.
Das Ordnungsamt kontrolliert das Parkverhalten grundsätzlich in allen Gemeinden und Ortsteilen. Werden Parkverstöße festgestellt, werden diese von Mitarbeitern des Außendienstes, gemäß der geltenden Rechtslage mit dem entsprechenden Verwarngeld geahndet. Die Höhe der ,,Strafe“ richtet sich nach der begangenen Ordnungswidrigkeit und ist im bundesweit gültigen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt.
Auf Grünstreifen und -flächen darf grundsätzlich nicht geparkt werden, das ergibt sich aus dem § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Grünstreifen und Grünflächen entlang der Straßen machen nicht nur das Ortsbild schöner, sie erfüllen dabei auch immer wichtiger werdende Aufgaben. Bei Regen können diese Flächen etwa das Wasser aufnehmen und so verhindern, dass die Abwasserkanäle zu stark belastet oder die Straßen von zu viel Wasser überflutet werden. Je häufiger ein Grünstreifen jedoch von Fahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt wird, desto stärker wird der Boden verdichtet, wodurch dieser nur noch schlecht das Wasser aufnehmen kann. Auch aus diesem Grund ist das Parken auf einem Grünstreifen – ob innerorts oder außerorts – nicht erlaubt.
Die Notwendigkeit des Schutzes der Grünflächen hat auch der Gesetzgeber erkannt und diesen in der Änderung des Bußgeldkataloges vom 01.09.2023 verankert. Für die Sanktionierung des Parkens auf Grünflächen oder Verkehrsinseln ist nun ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro vorgesehen.
Wo ist parken erlaubt:
auf öffentlichen ausgeschilderten Parkplätzen (auch wenn dann der Weg zum Ziel manchmal etwas länger ist)
auf den eigenen Grundstücken
unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung ist auch teilweise ein Parken am rechten Fahrbandrand möglich (rechts auf der Straße,
wenn nichts anderes ausgeschildert ist und wenn die Mindestbreite der Straße von 3,05 m eingehalten wird).
Sollten Sie bzgl. des Parkens auf Grünstreifen noch Fragen haben, können Sie dem Ordnungsamt gerne eine E-Mail schreiben oder die Außendienstmitarbeiter vor Ort im Streifendienst ansprechen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Bitte helfen Sie uns beim Schutz von Grünflächen, in dem Sie Ihr Fahrzeug nur an den in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Stellen parken.
Die Kontaktdaten des Ordnungsamtes finden Sie auf der Homepage des Amtes Parchimer Umland.

