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Planfeststellungverfahren 380-kV-Ersatzneubau

Bekanntmachung

 

Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

für das Vorhaben:

 

Netzverstärkung Güstrow – Wolmirstedt (BBPlG Vorhaben 39), 380-kV-Ersatzneubau

Parchim Süd – Perleberg, Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern

 

- Anhörungsverfahren -

 

Die 50Hertz Transmission GmbH (Vorhabenträgerin) plant die Gesamtmaßnahme „Erhöhung

der Stromtragfähigkeit der 220-kV-Leitung Güstrow – Wolmirstedt“ und hat für den oben ge-

nannten Teilabschnitt Parchim Süd - Perleberg die Durchführung eines Planfeststellungsver-

fahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005

(BGBI l S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018

(BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, beantragt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.

 

Für das beantragte Vorhaben (Teilabschnitt Parchim Süd - Perleberg) besteht eine Verpflich-

tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 3a des Gesetzes

über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung

(= Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert

worden ist; im Folgenden: UVPG alte Fassung).

 

Für das Vorhaben einschließlich der trassennahen und trassenfernen landschaftspflegeri-

schen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen Grundstücke in folgenden Gemarkungen

beansprucht werden: Gemarkungen Parchim, Slate, Zachow, Tessenow, Poitendorf,

Poltnitz, Meierstorf, Drefahl, Platschow, Bauerkuhl, Brunow, Klüß sowie landschafts-

pflegerische Ersatzmaßnahmen in den Gemarkungen Grambow und Diestelow.

 

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) für das Vorhaben liegen gemäß § 43a Nr. 1 EnWG in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 476, ber. 2015, 148), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198, 202) geändert wurde, für einen Monat

 

vom 27. Mai 2019 bis einschließlich 26. Juni 2019

 

im Stadthaus der Stadt Parchim, Blutstraße 5, 19370 Parchim, Raum A111, während nach-folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag              09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag            09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch           09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag               09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

im Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz, Raum 2 A – 10 Altbau, während nachfol-gender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Dienstag            08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag       08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag               08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

im Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Str. 42,19370 Parchim, Raum 120, während nach-folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag              9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 

Dienstag            9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag       9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr                      

 

im Amt Grabow, Am Markt 1, 19300 Grabow, Bürgerbüro (Haus 2), während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag              09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag            09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag               09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

im Amt Goldberg-Mildenitz, Verwaltungsgebäude in der Raiffeisenstraße 4, 19399 Goldberg, Zimmer 3 / 5, während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht

öffentlich aus:

Montag              09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Dienstag            07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Nach vorheriger Vereinbarung kann die Einsichtnahme bei den vorgenannten Stellen auch zu anderen Zeiten erfolgen.

 

Die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen werden ab dem ersten Tag der Auslegung zusätzlich auf der Internetseite des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern unter der Adresse http://em.regierung-mv.de/ParchimSüd-Perleberg veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG

M-V).

 

Hinweise:

 

1.       Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Ab-satz 4 Satz 1 VwVfG M-V in Verbindung mit § 21 Absätze 1 und 2 UVPG (in der im Zeitpunkt dieser ortsüblichen Bekanntmachung gültigen Fassung) bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. spätestens bis einschließlich 26. Juli 2019, bei folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben:

 

-    Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 6-8, Referat 330, 19053 Schwerin,

-    Stadt Parchim, Der Bürgermeister, Schuhmarkt 1, 19370 Parchim,

-    Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz,

-    Amt Parchimer Umland, Walter-Hase-Str. 42, 19370 Parchim,

-    Amt Grabow, Am Markt 1, 19300 Grabow, oder

-    Amt Goldberg-Mildenitz, Lange Straße 67, 19399 Goldberg.

 

Die Einwendung muss Name und Anschrift des Einwenders enthalten. Sie soll den gel-tend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde maßgeb-lich, nicht das Datum des Poststempels.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG alte Fassung beziehen, nur auf die-ses Planfeststellungsverfahren.

 

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigun-

gen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG M-V von der Auslegung des Plans; das sind

a) die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnatur-schutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie

b) die sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Umweltrechts-behelfsgesetz) zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind.

Diese können innerhalb der oben genannten Frist (bis zum 26. Juli 2019) schriftlich  oder zur Niederschrift Stellungnahmen zu dem Plan bei den oben genannten Behörden abgeben. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen; die obigen Hinweise zum Einwendungsausschluss nach  § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gelten entsprechend (§ 73 Absatz 4 Sätze 5 und 6 VwVfG M-V).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar enthalten oder dem Erfordernis, dass Vertreter nur eine natürliche Person sein kann, nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absätze 1 und 2 sowie § 72 Absatz 2 VwVfG M-V).

 

2.       Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.

 

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Erörterungstermin gesondert benach-richtigt.

 

Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öf-fentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt wer-den.

 

Die Vertretung im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Be-vollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten   der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver-handelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

3.       Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stel-lungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen-de Kosten werden nicht erstattet.

 

4.       Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem ge-sonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

5.       Über die Einwendungen und Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Ein-wendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben, kann  durch öffentliche Bekannt-machung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

6.       Von Beginn der Auslegung der Pläne an tritt für die betroffenen Flächen die Verände-rungssperre nach § 44a Absatz 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeit-punkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Absatz 3 EnWG).

 

7.       Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen,

-    dass die für das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglich-keitsprüfung zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässig-keit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern ist,

-    dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss ent-schieden wird,

-    dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Absatz 3 UVPG alte Fassung notwendigen Angaben enthalten; konkret wurden vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht mit allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen,
  • Übersichtskarten, Lagepläne und Trassenpläne,
  • Bauwerks- und Kreuzungsverzeichnis,
  • Rechtserwerbspläne und Rechtserwerbsverzeichnisse,
  • Erläuterungen und Lagepläne zu Wald und Hag,
  • Umweltverträglichkeitsstudie und Landschafts­pflegerischer Begleitplan mit einem Textteil UVS / LBP, Maßnahmenblättern, Berechnung der Wald-punkte für die Waldumwandlung, Bestands- und Konfliktpläne (Biotope, Fauna, Mensch / Landschaftsbild / Kultur- und Sachgüter), Maßnahmen-pläne (Übersichtspläne und Lagepläne),
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung SPA-Gebiet „Feldmark-Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle“ (DE 2736-471),
  • Fachgutachten zu Brutvögeln, zu Amphibien, zu Reptilien, zu Zug- und Rastvögeln und zu Fledermäusen
  • Ergänzende Unterlagen Technik: Unterlagen zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit und Untersuchungen zu Schallemissionen

-    dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die  Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Ab-satz 1 UVPG alte Fassung ist.

 

8.       Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen   und darin mitgeteil-ten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren ge-speichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an   die Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Vorhaben-trägerin und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Einwendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO

          in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz M-V. Sofern der Name und die Anschrift des Einwenders für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, sollen Name und Anschrift auf Verlangen des Einwenders vor    der Weitergabe der Einwendung an die Vorhabenträgerin oder von ihr beauftragte  Drit-te unkenntlich gemacht werden.

 

Werden personenbezogenen Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Aus-kunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Anträge auf Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststel-lungsverfahren sind zu richten an das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digital-isierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzun-gen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).

 

Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter: https://www.regierung-mv.de/Datenschutz/ einsehbar.

 

Parchim, 09.05.2019

 

                          gez. Hilpert

(Unterschrift)